Satzung

Vereinssatzung des Reitverein Christinendorf e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reitverein Christinendorf e. V. mit dem Sitz Gadsdorfer Str. 10, 15838 Am Mellensee ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Potsdam unter der Nr. 7927 P eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Teltow-Fläming und durch den KRV Teltow-Fläming Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Berlin / Brandenburg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. ( FN ).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Pferdesportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist:
    • Förderung des Reitsports
    • Förderung des Tierschutzes
    • Förderung des Natur- und Umweltschutzes
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie folgend aufgeführten Tätigkeiten :
    • Die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
    • Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
    • Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen
    • Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden
    • Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband
    • Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
    • Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
  3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden ( vgl. § 12 ).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und dessen Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins uneingeschränkt nutzen können.
  2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 3b Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    • Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    • Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    • Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ( FN ) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln ( § 920 LPO ) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich gekündigt hat.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • Gegen § 3a ( Verpflichtung gegenüber dem Pferd ) verstößt;
    • Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise der Aufnahmegebühr durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung und weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt dieser als abgelehnt.
  9. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  10. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  11. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung
    • Die Ausschüsse
  2. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Aufnahme in den Verein verpflichtet die einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind während Ihrer Tätigkeit im Vorstand vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.
  5. Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • Der Vorsitzende
    • Der Stellvertreter
    • Der Kassenwart
    • Der Turnierbeauftragte
    • Der Schriftführer
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ämter sind in Anlage 1 gelistet.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet über:
    • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
    • Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
    • Die Führung der laufenden Geschäfte
  2. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsgebiete (z.B. Pferdeleistungsschau, Bauten, Werbung und Geselligkeit) Arbeitsausschüsse bilden. Jedem Ausschuss soll ein Vorstandsmitglied angehören.
  2. Die Arbeitsausschüsse bearbeiten ihre Arbeitsgebiete im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien selbsttätig.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, das 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Berlin/Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.02.2012 genehmigt.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 14 Inkarfttreten

Die Satzungsänderung wurde am 14.01.2013 auf der Mitgliederversammlung in Rangsdorf geändert.